Behörden und Ämter

Um unsere Reise besser zu planen und für uns klarer zu werden, wie das alles funktioniert, wollten wir einige Dinge geklärt wissen.

Behörden und Ämter: vogelwild… Oder einfach nur der totale Wahnsinn?

Agentur für Arbeit

Klar war, dass wir zum Arbeitsamt gehen, um uns arbeitslos zu melden und, dass wir aufgrund der eigenen Kündigung erst mal für 3 Monate „gesperrt“ sind, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Aber wollten wir überhaupt für die Überbrückungszeit bis es losging Arbeitslosengeld? Wir wollten doch damit eigentlich nur sicherstellen, dass wir, wenn wir wieder in Deutschland sind und aller Unwahrscheinlichkeit zum Trotz „zu blöd“ wären, irgendeinen Job zu finden (notfalls überbrücken wir auch die Zeit an der Kasse im Supermarkt - oder sonst irgendwas), nicht in der Luft zu hängen und gar kein Geld zu bekommen.
Denn wenn man sich arbeitslos gemeldet hat, hat man 4 Jahre lang den Anspruch auf das Arbeitslosengeld, welches jedoch nur für 12 Monate gezahlt wird. Tut man dies nicht, verfällt der Anspruch bereits nach einem Jahr.

Dabei gab es aber noch den Wermutstropfen mit dem sich Arbeitssuchendmelden. Denn arbeitssuchend und arbeitslos sind zwei Paar Schuhe.
Sobald man beim Arbeitgeber die Kündigung eingereicht hat, muss man sich bereits beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, auch wenn man noch im Beschäftigtenverhältnis steht oder eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht hat. Geschieht dies nicht, gibt es bereits Abzüge des Arbeitslosengeldes bzw. eine Sperrfrist von einer Woche.
Sollte man tatsächlich verhindert sein, ist es wichtig, dass man möglichst einen Beleg hat, weshalb man sich nicht gleich arbeitssuchend gemeldet hat (z.B. Krankmeldung), aber dazu später mehr.

Und hier geht der erste Wahnsinn los. Inzwischen ist es möglich, sich online arbeitslos oder arbeitssuchend zu melden. Dennoch ist es zwingend notwendig, zusätzlich persönlich vorstellig zu werden. Zudem muss man sich im Online-Portal anmelden, da im Anschluss fast alles über das Portal abgewickelt wird. Da wir von der Onlinemöglichkeit nichts wussten und man ohnehin persönlich erscheinen muss, nahmen wir uns die Zeit und setzten uns ins Wartezimmer. Da wir ganz früh hingingen, waren wir fast die Ersten und wurden schnell aufgerufen. Jetzt hieß es „Hosen runter“. Warum wir uns arbeitslos melden? Hätten wir dies abwenden können? Wo haben wir zuletzt gearbeitet und als was? Vollzeit oder Teilzeit? Man wollte unsere Bankverbindung. Und wir mussten unseren ehemaligen Arbeitgebern ein Merkblatt aushändigen, sodass diese dem Arbeitsamt (oder besser der Agentur für Arbeit) Auskunft über unsere Beschäftigungsverhältnisse und die Löhne geben.
Da wir zu dem Termin keine Lebensläufe dabei hatten, sollten wir diese im Anschluss im Onlineportal korrigieren bzw. ergänzen. Daher meldeten wir uns umgehend im Portal an. Aber wer jetzt glaubt, dass man dort einfach seinen Lebenslauf einsehen und ändern kann, der irrt. Auch nach längerer Suche konnten wir außer unserer Adresse und der Bankverbindung nichts über bzw. zu uns finden. Also konnten wir den Lebenslauf nicht überarbeiten. Aber egal, wir hatten ja ohnehin nicht vor, uns zu bewerben.
Und obwohl wir bereits bei der Anmeldung klargestellt hatten, dass wir uns vorerst nicht auf neue Stellen bewerben wollen, da wir ja ab Ende Mai 2025 reisen wollten, hatten wir schon kurze Zeit später erste Jobangebote im Posteingang. Außerdem wurden wir zu einem Vermittlungsgespräch eingeladen. In der Einladung wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dieser Termin wahrzunehmen ist. Wozu sollte das gut sein?

Aber „wat mutt, dat mutt“. Natürlich konnten wir den Termin nicht gemeinsam wahrnehmen, jeder hat schließlich seinen eigenen Sachbearbeiter und die reden auch nicht miteinander.
Zum Glück stellt sich jedoch heraus, dass es nicht direkt um ein Vermittlungsgespräch ging. Vielmehr wollte man von uns noch einige Sachen wissen, um uns ggf. besser vermitteln zu können bzw. uns besser einzuschätzen. Zudem durften wir hier endlich ein paar unserer Fragen loswerden und das Thema Langzeitreise eingehend erklären.
Selbstredend ging es auch darum, dass wir als Arbeitslose verpflichtet sind, uns in angemessener Form zu bewerben und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dies macht zwar angesichts unserer Pläne keinen Sinn, ist aber so vorgeschrieben. Die Sachbearbeiter zeigten aber vollstes Verständnis für unsere Situation und erklärten uns, dass wir nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten. Als wir darauf verwiesen, dass wir uns ja nur den Anspruch sichern wollten, wurde uns die Entscheidung überlassen, wie wir es handhaben wollen. Wir könnten ohne Weiteres Arbeitslosengeld beziehen, da wir ja arbeitslos sind. Für 12 Wochen sind wir zwar wegen Eigenkündigung gesperrt, aber auch in dieser Zeit würden die Sozialabgaben - vor allem Krankenkassenbeiträge - gezahlt werden.
Angesichts eines Mindestbeitrags von über 240 € monatlich für jeden, entschieden wir uns schließlich, doch Arbeitslosengeld zu beziehen. Am Ende ging es sowieso nur um 1 bzw. 2 Monate. Bei Rückkehr hätten wir also immer noch 7 bzw. 8 Monate lang Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
Auf unsere Frage wie es denn dann mit dem Arbeitslosengeld weitergeht, hieß es nur: Das macht die Leitungsabteilung!

Okay, arbeitslos gemeldet, alle Daten hinterlegt, die Arbeitgeber haben auch ihre Schuldigkeit getan, dann ist ja alles klar. Leider nein! Die Zeit verging und es passierte nichts. Die Krankenkasse zog regelmäßig den Pflichtbeitrag ein und im April 2025 kam auch kein Arbeitslosengeld. Was war denn jetzt los? Wir fragten beim Arbeitsamt nach und machten erneut Bekanntschaft mit dem Behördenwahnsinn. Wir hatten uns zwar arbeitslos gemeldet, aber wir hätten zusätzlich noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müssen. Wie bitte? Meldet man sich nicht gerade arbeitslos, um Arbeitslosengeld zu bekommen? Und warum mussten wir dann bereits alle Daten hinterlegen? Aber es hilft alles nichts. Den Antrag kann man ja auch online stellen, wenn man denn das Formular im Portal findet.
Und was sollen wir sagen, im Antrag mussten wir noch einmal die selben Fragen wie zur Arbeitslosmeldung beantworten, nochmals unsere Bankverbindung angeben und das Arbeitsamt fragte, ob sie sich um die Meldung vom Arbeitgeber kümmern sollen oder ob man dies selbst veranlassen würde. Lediglich ein zusätzliches Thema kam jetzt plötzlich zur Spache. Warum hatten wir uns nicht umgehend arbeitssuchend gemeldet? Hier war es auch möglich direkt zu akzeptieren, dass man sich ohne triftigen Grund verspätet gemeldet hat. Aber egal was man auswählte, zur Abgabe des Formulars war es zwingend erforderlich einen Nachweis für die verspätete Arbeitssuchendmeldung beizufügen. Ja wie? Was sollten wir beifügen, wenn es keinen triftigen Grund gab? Also haben wir quasi eine leere Seite angefügt. Tja, wenn die Behörde es so verlangt?!
Zudem konnten - oder vielleicht besser, mussten - wir angeben, dass wir ab dem 25.05.2025 nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, dabei ist es unerheblich aus welchem konkreten Grund. Dies dient am Ende nur dazu, dass ab diesem Datum kein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes mehr besteht.

Nun waren auch diese Anträge gestellt und schon wenig später hatten wir unsere Leistungsberechnungen auf dem Tisch und auch die Zahlungen kamen zeitnah. Na endlich! Das Thema Arbeitsamt dürfte damit erledigt sein. Aber wir hatten die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Frank erhielt plötzlich auch im Juni noch Arbeitslosengeld. Also wieder eine Mail ans Arbeitsamt schreiben und darauf verweisen, dass man ja schon seit 25.05.2025 eigentlich abgemeldet ist. Das hatte zumindest zur Folge, dass im Juli kein Geld mehr kam, aber was war mit der Überzahlung? Hier passierte lange Zeit nichts. Erst Anfang September 2025 kam plötzlich eine Zahlungserinnerung. Wie, eine Zahlungserinnerung ohne vorherige Zahlungsaufforderung? Ja, offenbar gab es zwar eine Korrektur und eine Zahlungsaufforderung, aber die kam bei uns nie an. Was soll's. Dass Frank etwas zurückzahlen muss, war klar, also wurde halt aufgrund der Zahlungserinnerung die Rückzahlung veranlasst. Gleichzeitig wurde das Arbeitsamt darauf hingewiesen, dass die Schlussabrechnung nie eingegangen ist und ob man diese noch einmal per Mail bekommen könne.

Krankenkassen

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Einkommen. Dabei beruht die Versicherungspflicht auf Gegenseitigkeit. Als Arbeitnehmer muss man eine Krankenversicherung haben und eine gesetzliche Krankenkasse muss einen Arbeitnehmer versichern. Ist man selbstständig, hat ein entsprechendes Einkommen oder ist, wie wir uns nennen, „arbeitsfrei“, dann muss man nicht gesetzlich versichert sein.
Von einem Versicherungsmakler bekamen wir aber den Hinweis, dass man besser mit der Krankenkasse abstimmen sollte, wie man es während der Reise handhabt. Zum einen könnte man einfach die Pflichtversicherung kündigen und nach der Rückkehr wieder einsteigen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass man während der Reise derart erkrankt, dass man erwerbsunfähig ist. Nun ist man nach der Rückkehr weder Arbeitnehmer somit muss keine gesetzliche Krankenkasse einen versichern, noch wird eine private Krankenkasse einen versichern wollen. Demnach wäre man gar nicht versichert. Um dies verhindern zu können, gibt es die sog. Anwartschaft. Mit der Wunschkrankenkasse wird eine Anwartschaft für die Zeit der Reise oder des Auslandsaufenthaltes abgeschlossen. Hierfür erhebt die Krankenkasse einen deutlich geringeren Beitrag und verpflichtet sich im Gegenzug, einen bei Rückkehr in jedem Fall wieder aufzunehmen.
Angesichts unseres doch schon etwas fortgeschrittenen Alters und der ungewissen Reisezeit, entschieden wir uns dafür, mit unseren Krankenkassen eine Anwartschaft abzuschließen. Doch was kostet diese nun?
Daher schrieben wir unsere Krankenkassen an und fragten dort nach. Frank erhielt sehr schnell von der TK eine Rückmeldung mit den gewünschten Informationen. Von der Barmer kam hingegen gar nichts. Dies wunderte uns doch sehr, also wurden wir persönlich vorstellig. Auf das Thema Anwartschaft und freiwillige Pflichtversicherung angesprochen, wurden wir zum ersten Mal positiv überrascht. Bei unserer bisherigen Recherche sind wir nirgends darauf gestoßen: Aufgrund der Witwenrente, die Andrea bezieht, ist sie automatisch „pflichtversichert“ und muss sich somit weder um Anwartschaft noch um Weiteres kümmern, solange sie die Witwenrente erhält.
Somit fällt für Andrea ein erheblicher Kostenpunkt aus der Rechnung raus. Bei Frank ist es dagegen so, dass er, solange er noch in Deutschland ist, weiterhin seine Krankenkassengebühr selbst bezahlen muss. Der Mindestbeitrag beläuft sich Stand 2025 auf 257,78 €. Sobald wir uns im Ausland befinden, zahlen die Krankenkassen zwar immerhin für eine übliche 6-Wochen-Urlaubszeit die Kosten, aber darüber hinaus entfällt der Krankenschutz. Ab diesem Zeitpunkt muss Frank eine Anwartschaft bei der TK abschließen, die Stand 2025 79,59 € kostet. Somit müssen wir für uns beide, sobald wir Deutschland verlassen, eine Langzeit-Auslandkrankenversicherung abschließen.

Langzeit-Auslandskrankenversicherung

Da uns unsere Reise definitiv ins Ausland führen sollte, mussten wir uns mit dem Thema Langzeit-Auslandskrankenversicherung beschäftigen. Die üblichen Reiseversicherungen decken nur Reisen bis zu ein paar Wochen pro Jahr ab und sind daher ungeeignet. Für Backpacker und Expats gibt es daher spezielle Angebote.
Für diese Art von Versicherungen gibt es offenbar keine Versicherungsmakler, die einen beraten können. Dafür ist das Thema zu speziell. Hier muss man sich einfach im Internet umschauen und Angebote vergleichen.
Eines haben aber alle Langzeit-Auslandskrankenversicherungen gemeinsam: Alle schließen Behandlungen aufgrund einer bestehenden Vorerkrankung grundsätzlich aus. Auch ggf. notwendige Vorsorgeuntersuchungen und notwendige Medikamente werden nicht übernommen. Dies sollte man bei der Reiseplanung unbedingt berücksichtigen und ggf. entsprechende Kosten bereits einplanen. Je nach Anbieter ist eine Versicherung von 1 bis 5 Jahren möglich. Zu beachten ist, dass diese bereits in Deutschland abgeschlossen werden muss und nicht von unterwegs verlängert werden kann. Natürlich steigen die monatlichen Beiträge mit der geplanten Versicherungsdauer. Zudem ist auch das Reisegebiet entscheidend für den Beitrag. Will man auch USA und Kanada einschließen, liegt der Beitrag deutlich höher.

Deutsche Rentenversicherung

Für unsere Reise kam zudem auch die Frage auf, wie das mit den Rentenpunkten aussieht und wie viele man verliert, wenn man in der Zeit des Auslandsaufenthalts keinen Job und damit kein Einkommen hat. Daher wollten wir uns bei der Deutschen Rentenversicherung umfassend beraten lassen.
Für Augsburg wusste Andrea bereits wegen der Witwenrente, dass es sinnvoll ist, sich frühzeitig um einen Termin zu bemühen, denn die Wartezeiten auf einen Termin können hier schnell mal bei 8 Wochen liegen.
Erfreulicherweise bekammen wir bereits einen Termin in 6 Wochen zugeteilt. Bei dem Termin konnten wir dann gleich zwei Anliegen klären. Zum einen das Thema Rente und Rentenpunkte und zum anderen die Witwenrente.

Witwenrente

Für die Witwenrente ist es wichtig, dass man einen Wohnsitz und ein Bankkonto in Deutschland bzw. in einem Land hat, in das die Rente gezahlt wird (das sind die meisten europäischen Länder, aber auch Marokko und z.B. 1-2 Länder in Südamerika). Da wir bei den Eltern von Frank zur Untermiete sind (Müllgebühr etc. bedenken), da wir manche Dinge doch nicht einfach so wegwerfen wollten (Hochzeitsfotos, Fotoalben, der schicke Anzug, das „Kleine Schwarze“ - wir berichteten bereits davon), haben wir (bzw. hat Andrea für die Witwenrente) somit den erforderlichen Wohnsitz in Deutschland.

Rente

Um nichts bei der eigenen Rente zu „versäumen“, wenn man die gesetzliche Rente erwerben möchte, ist es notwendig, 35 Pfichtbeitragsjahre nachzuweisen. Hierzu ist es möglich, wenn man z.B. selbstständig, Freiberufler oder eben auf Reisen ist, einen Mindestbetrag einzuzahlen, der auf die Beitragsjahre angerechnet wird.
Da wir natürlich noch nicht vollständig eingezahlt haben, entschieden wir uns für diese Möglichkeit. Um einer eventuellen Erhöhung des Mindestbeitrags vorzugreifen, entschlossen wir uns statt der Stand 2025 103,42 € gleich 120 € zu zahlen.